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Während der Ehe haben die Eheleute unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erworben, weil der eine immer erwerbstätig war, während sich der andere z.B. um die Kinder gekümmert hat. Damit derjenige, der weniger Rente zu erwarten hat, nicht benachteiligt wird, wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens für jeden ermittelt, welche Rentenversorgung in welcher Höhe vorhanden ist. Diese wird dann hälftig geteilt.
Dazu wird intern beim Rentenversicherer umgebucht oder aber ein bestimmter Geldbetrag in eine andere Altersvorsorge direkt eingezahlt.
Sobald die Eheleute keine gemeinsame Steuererklärung mehr abgeben können, sondern jeder für sich veranlagt wird, kann der gezahlte Ehegattenunterhalt steuerlich geltend gemacht werden über die Anlage U(nterhalt). Praktisch wird vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen der Jahresbetrag des Unterhalts abgezogen und dann erst die zu zahlenden Steuern ermittelt.
Das bedeutet für ihn zunächstmal einen steuerlichen Vorteil und für das Finanzamt weniger Steuereinnahmen. Deshalb betrachtet das Finanzamt den gezahlten Unterhalt beim Unterhaltsberechtigten als zusätzliches Einkommen, was natürlich dort versteuert werden muss. Er muss also wegen des Unterhalts möglicherweise mehr Steuern zahlen.
Zum Ausgleich muss der Unterhaltsschuldner diese steuerlichen Nachteile, dh. die zusätzlich zu zahlenden Steuern, erstatten. Er muss also gut rechnen, ob es sich für ihn tatsächlich lohnt. Auch deswegen, weil mit der Verwendung der Anlage U nicht nur die steuerlichen Nachteile, sondern sämtliche anderen Nachteile auch zu erstatten sind.
Eheleute leben nicht im rechtsfreien Raum, sondern brauchen Regeln, wie sie mit ihrem Vermögen umgehen wollen. Sie haben die Wahl, ob sie einen Ehevertrag abschließen und damit ihre Regeln weitestgehend selbst bestimmen oder ob sie die gesetzlichen Bestimmungen nehmen wollen.
Wird kein Ehevertrag geschlossen, dann greift automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser ist im Kern Gütertrennung. Jeder behält das zu Alleineigentum, was er schon vor der Ehe hatte bzw. in der Ehe allein erworben hat.
Im Fall der Scheidung wird ermittelt, wer von beiden in der Ehe ein Plus an Vermögen erwirtschaftet hat und dieses Mehr wird durch die Zahlung des hälftigen Betrages ausgeglichen. Der Zugewinn sichert also eine Teilhabe am Erfolg des gemeinsamen Wirtschaftens, verschafft aber keinen Anspruch auf Eigentum. Es ist nur ein Geldbetrag, der als Ausgleich geschuldet wird.
Es ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes durch das Jugendamt mit dem Ziel, Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder die Vaterschaft feststellen zu lassen. Während der Beistandschaft verlieren die Eltern nicht die elterliche Sorge für das Kind und können alle Ansprüche auch geltend machen. Einzige Ausnahme, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, geht die Vertretung durch den Beistand vor.
Verfahrenskostenhilfe - kurz VKH - ist eine Form der Sozialhilfe. Damit wird auch denjenigen der Zugang zum Recht gesichert, die nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um sich vor Gericht von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller arm im Sinne des Gesetzes ist und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.
Dann übernimmt die Staatskasse die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und die Gerichtskosten, nicht aber die Kosten der gegnerischen Partei, falls man den Rechtsstreit verliert.
Im außergerichtlichen Bereich hat die Beratungshilfe die gleiche Funktion. Ein entsprechender Antrag kann bei dem für den eigenen Wohnort zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dabei prüft der Rechtspfleger ebenfalls, ob der Antragsteller arm im Sinne des Gesetzes ist und die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist.