Wenn es um den Unterhalt der Eltern geht sind viele völlig verunsichert, was auf sie zukommt. Sie fürchten nicht nur, dass sie durch die Zahlung an das Sozialamt ihren eigenen Lebensstandard deutlich zurückschrauben müssen, sondern auch, dass sie Vermögen hergeben müssen, um den Unterhalt der Eltern zu bestreiten.
Eine fachkundige Beratung kann viele dieser Ängste auflösen und Klarheit verschaffen, welcher Betrag überhaupt im Raum steht.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der BGH die Rechte der Kinder noch weiter gestärkt. In der Sache ging es darum, dass die Eltern ihre selbstgenutzte Immobilie an ihre Tochter verschenkt und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hatten. Die Übertragung war ein paar Jahre, bevor die Großmutter pflegebedürftig geworden war, erfolgt. Diese Immobilie hätten die Eltern sowieso für den Unterhalt der Großmutter nicht verwerten müssen. Weil sie sie aber an ihre Tochter übertragen hatten, wollte das Sozialamt, dass die Schenkung widerrufen wird.
Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Es spiele keine Rolle, ob das unterhaltspflichtige Kind noch Eigentümer der Immobilie und sie daher Teil der eigenen Unterhaltsversorgung sei oder ob es sie an das eigene Kind unter Einräumung eines Wohnrechts/Nießbrauchs übertragen habe. Die Immobilie selber sei nicht zu verwerten, daher sei das Kind auch nicht verpflichtet, die Schenkung zu widerrufen.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht hatten zuvor anders entschieden.
(BGH XII ZB 364/18 v. 20.02.2019)