Es ist kein Märchen und es ist auch kein juristisches Einhorn - es gibt sie, Personen, die überdurchschnittlich viel im Monat verdienen.
Ich spreche nicht von Vorständen international operierender Unternehmen oder Stars. Sondern von einem monatlichen Einkommen, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten immer noch über 5.000 € im Monat liegt. Und das ist gar nicht so selten.
Bislang war die uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts so, dass in der Regel ab einem Einkommen von 5.500 € vermutet wurde, dass nicht das ganze Einkommen im Monat für den Lebensunterhalt ausgegeben worden war, sondern ein Teil auch der Vermögensbildung diente. Was aber gespart wurde, konnte deshalb auch nicht mehr für die alltäglichen Dinge ausgegeben werden.
Damit der Ehepartner nicht mehr als Trennungsunterhalt bekam, als auch während der Ehe ausgegeben werden konnte, wurde auf den sogenannten "konkreten Bedarf" zurückgegriffen.
Der Unterhaltsberechtigte, in der Regel die Ehefrau, musste pro Monat konkret darlegen, was tatsächlich wofür bezahlt worden war. Sie musste also auflisten, was für Lebensmittel, für den Urlaub, Kosmetika, Versicherungen, Bücher, Hobby etc. ausgegeben worden ist. Was sie vergessen hatte aufzulisten, blieb unberücksichtigt. Das war nicht immer einfach und irgendetwas wurde eigentlich immer vergessen.
Diese komplizierte Herangehensweise hat der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung geändert (BGH XII ZB 503/16).
Bis zu einem Einkommen bis 11.000 € monatlich bleibt es beim 3/7 Quotenunterhalt. Das sind immerhin 4714 € monatlich, die nicht mehr durch konkrete Ausgaben nachgewiesen werden müssen.
Der BGH teilt also die Vermutung der Oberlandesgerichte nicht, dass höheres Einkommen automatisch mit Vermögensanlage einhergeht. Ein hohes Einkommen kann auch bedeuten, dass viel Geld für den Lebensstandard ausgegeben wurde. Und daran soll der Ehepartner über die ganz reguläre Berechnung anhand der 3/7 Quote teilhaben.