Staatliche Unterstützung, um auch einkommensschwachen Personen den Zugang zum Recht zu gewährleisten, ist gerade im Familiengericht übliche Praxis. Deswegen stellt sich immer wieder die Frage, wie sich eine Zahlung auf die VKH auswirkt.
Der Anteil der außergerichtlichen Mandate, die unter Vorlage eines sogenannten Berechtigungsscheins bearbeitet werden, sind hoch. Ebenso ist es gang und gäbe, dass in familiengerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) für mindestens eine Partei beantragt wird.
In einer neueren Entscheidung hatte der BGH folgenden Fall zu entscheiden. Eine Frau machte gerichtlich Schmerzensgeldansprüche geltend und bekam in der I. Instanz 5.000 € zu gesprochen. Sie wollte daraufhin in II. Instanz weiteres Schmerzensgeld verlangen. In der Zwischenzeit hatte sie aber Unterhaltsrückstände in Höhe von rund 25.000 € erhalten, die sie für die Rückzahlung eines privaten Kredites, Kauf einer Küche und diverser Möbel und Kosten einer Wohnungseinrichtung ausgab. Im übrigen bestritt sie ihren Lebensunterhalt davon.
Kurz und gut, als das Berufungsgericht über den Verfahrenskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Berufung entscheiden musste, war von dem Geld nichts mehr da.
Das Berufungsgericht wies ihren Antrag mit der Begründung zurück, das sie das Geld leichtfertig ausgegeben habe. Wenn wie hier abzusehen ist, das ein Gerichtsverfahren geführt wird, darf man erhaltenes Vermögen nur noch zu unbedingt notwendigen Zwecken ausgegeben. Die Wohnungsrenovierung und der Kauf der Küche und diverser Möbel seien nach Auffassung des Gerichts nicht unbedingt notwendig gewesen. Insofern hätte die Klägerin das Geld für das Berufungsverfahren zurückhalten müssen.
Auch die Tatsache, dass es nun ausgegeben war, änderte daran nichts. Wer sich leichtfertig arm im Sinne des Gesetzes mache, handele mutwillig und damit seien die Voraussetzungen für die VKH nicht gegeben.
Merke: Trifft einen ein unerwarteter Geldsegen während eines Verfahrens, in dem man Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, muss das mitgeteilt werden. Zukünftige Verfahren müssen von diesem Geld auf eigene Kosten bestritten werden.
(Entscheidung des BGH vom 20.6.2018, AZ: XII ZB 636/17)